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Satzung des Winser Heimatverein e. V.

Satzung des Winser Heimatvereins
< verabschiedet von der Mitgliederversammlung am 10.2.2017 >


§ 1
Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1)          Der Verein führt den Namen „Winser Heimatverein e.V.“.
Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Lüneburg unter der Nr. 100330 eingetragen.
 
(2)          Der Verein hat seinen Sitz in Winsen (Aller).
Der Verein wurde am 23. März 1979 errichtet.
 
(3)          Der Verein ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral.
 
(4)          Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
 
(5)          Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke
i.S.d. Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
 
§ 2
Zweck des Vereins

(1)          Zweck des Vereins ist die Förderung der Heimatkunde mit Bezug zu Winsen (Aller). Der Schwerpunkt liegt auf der bäuerlichen Geschichte des Ortes vor der Industrialisierung. Ziel ist der Erhalt des materiellen und immateriellen Kulturgutes der Region. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch den Betrieb des Winser Museumshofs, der Kulturgut sammelt, bewahrt, dokumentiert, erforscht, ausstellt und vermittelt.
Der Verein bietet seinen Mitgliedern Teilhabe an der Gestaltung und Wahrnehmung der Aktivitäten und der Angebote des Vereins.

(2)          Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
 
(3)          Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

(4)          Mitglieder können für ihren Arbeits- oder Zeitaufwand Vergütungen erhalten. Diese kann in Form einer pauschalen Aufwandsentschädigung oder einer Tätigkeits­vergütung (z.B. Ehrenamtspauschale in Höhe des Ehrenamtsfreibetrages gemäß § 3 Nr. 26a EStG) geleistet werden. Maßgeblich sind die Beschlüsse des Vorstands, die steuerlichen Vorschriften und Höchstgrenzen sowie die finanzielle Leistungs­fähigkeit des Vereins.

(5)          Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

(6)          Ehrenamtlich tätige Personen haben Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen.
 
§3
Erwerb der Mitgliedschaft

(1)       Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden.
Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet abschließend der Vorstand.

(2)       Es gibt eine Einzelmitgliedschaft und eine Familienmitgliedschaft.

(3)       Die Mitgliedschaft beginnt nach Aufnahme mit dem in der Eintrittserklärung angegebenen Zeitpunkt. Für nicht Volljährige ist die Einwilligung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.

(4)       Die Mitglieder sind gehalten, die Aufgaben und das Ansehen des Vereins zu fördern.

(5)       Zu Ehrenmitgliedern können Mitglieder ernannt werden, die sich um den Verein besondere Dienste erworben haben.

§4
Beendigung der Mitgliedschaft

(1)       Die Mitgliedschaft endet

 a)   mit dem Tod des Mitglieds,

 b)   durch freiwilligen Austritt,

 c)   durch Streichung von der Mitgliederliste,

 d)   durch Ausschluss aus dem Verein,

 e)   bei juristischen Personen durch deren Auflösung.

(2)       Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.

(3)       Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist. Die Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.

(4)       Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich persönlich zu rechtfertigen. Eine etwaige schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der Mitgliederversammlung zu verlesen.

§5
Mitgliedsbeiträge

(1)       Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.
 
(2)       Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

§6
Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

a)  der Vorstand und
b)  die Mitgliederversammlung

§7
Vorstand

(1)       Der Vorstand i.S.d. § 26 BGB besteht aus

a)   dem 1. Vorsitzenden / der 1. Vorsitzenden

b)   zwei stellvertretenden Vorsitzenden

c)   dem Schriftführer / der Schriftführerin

d)   dem Schatzmeister / der Schatzmeisterin

(2)       Der Gesamtvorstand i.S. dieser Satzung besteht aus den Mitgliedern des Vorstands i.S.d. § 26 BGB und

e)   einem weiteren Vorstandsmitglied

f)   einem Vertreter / einer Vertreterin der Gemeinde Winsen, der/die vom Rat
      bestimmt wird. Der Vertreter / die Vertreterin der Gemeinde hat volles
      Stimmrecht.

(3)       Mindestens ein Vorstandsmitglied soll eine Frau sein.

(4)       Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich jeweils durch zwei Mitglieder des Vorstands gemeinschaftlich vertreten.

§8
Amtsdauer des Vorstands

(1)       Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt.

(2)       Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, so kann der Vorstand ein Ersatzmitglied (aus den Reihen der Vereinsmitglieder) für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen wählen.

§9
Beschlussfassung des Vorstands

(1)       Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen,
die vom / von der 1. Vorsitzenden oder von einem/r stellv. Vorsitzenden schriftlich, fernmündlich oder per E-Mail einberufen werden. In jedem Fall ist eine Einberufungs­frist von drei Tagen einzuhalten. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Vorstandsmitglieder, darunter der / die 1. Vorsitzende oder ein/e stellv. Vorsitzende/r anwesend sind.
Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters / der Leiterin der Vorstandssitzung.

(2)       Die Vorstandssitzung leitet der / die 1. Vorsitzende, bei dessen / deren Abwesenheit ein/e stellv. Vorsitzende/r. Die Beschlüsse des Vorstands sind zu Beweiszwecken zu protokollieren und vom Sitzungsleiter / von der Sitzungsleiterin zu unterschreiben.

(3)       Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.

§10
Mitgliederversammlung

(1)       In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende, volljährige Mitglied – auch ein Ehrenmitglied – eine Stimme.

(2)       Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:

                  a)   Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands, Entlastung des Vorstands

                  b)   Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrags

                  c)   Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands

                  d)   Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung
                        des Vereins

                  e)   Ernennung von Ehrenmitgliedern

                  f)   Wahl von zwei Kassenprüfern / -prüferinnen für die Dauer von zwei Jahren

                  g)   Beschlussfassung über den Erwerb, die Belastung und die Veräußerung

                        von Grundvermögen

                  h)   Beschlussfassung über die Aufnahme von Krediten

                  i)    Beschlussfassung über Angelegenheiten, die der Vorstand

                        der Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorlegt.

§11
Einberufung der Mitgliederversammlung

Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen durch schriftliche Benachrichtigung per Postversand oder E-Mail unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Werktages. Das Einladungsschreiben gilt als dem Mitglied zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.

§12
Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

(1)       Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden / von der 1. Vorsitzenden,
bei dessen / deren Verhinderung von einem / einer stellv. Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet.
Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung einen Leiter / eine Leiterin.

(2)       Das Protokoll wird vom Schriftführer / von der Schriftführerin geführt.
Ist diese/r nicht anwesend, bestimmt der Versammlungsleiter einen Protokollführer / eine Protokollführerin.

(3)       Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter / die Versammlungs­leiterin.
Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.

(4)       Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter / die Versammlungsleiterin kann Gäste zulassen.

(5)       Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl
der Erschienenen beschlussfähig.

(6)       Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Zur Änderung der Satzung (einschließlich des Vereinszwecks) ist jedoch eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich, ebenso zur Auflösung des Vereins.

(7)       Für die Wahlen gilt Folgendes: Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat / keine Kandidatin die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben.

(8)       Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter / der jeweiligen Versammlungsleiterin und dem Protokollführer / der Protokollführerin zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Fest­stellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungs­leiters / der Versammlungsleiterin und des Protokollführers / der Protokollführerin, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen ist die zu ändernde Bestimmung anzugeben.

§13
Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung

Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitglieder­versammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter / die Versammlungsleiterin hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über die Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung,
die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitglieder­versammlung. Zur Annahme des Antrages ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Satzungsänderungen, die Auflösung des Vereins sowie die Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern können nur beschlossen werden, wenn die Anträge den Mitgliedern mit der Tagesordnung angekündigt worden sind.

§14
Außerordentliche Mitgliederversammlung

Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Zehntel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die §§ 10, 11, 12 und 13 entsprechend.

§15
Kassenführung und Kassenprüfung

(1)       Der Schatzmeister bzw. der Schatzmeisterin ist nach Weisung des Vorstands
für den Zahlungsverkehr und die Buchhaltung des Vereins verantwortlich.
Die Bankkonten und die Barkassen sind so zu führen, dass jederzeit eine Überprüfung möglich ist.
Die Belege sind entsprechend der gesetzlich festgelegten Fristen aufzubewahren.

(2)       Ausgaben über 1.500,00 € müssen vom Schatzmeister / von der Schatzmeisterin und einem weiteren Vorstandsmitglied genehmigt werden.

(3)       Liegt der Kassenbestand unter 1.000,00 €, ist dem Vorstand unverzüglich Mitteilung zu machen.

(4)       Die Bankkonten und die Barkasse sind nach Jahresabschluss von den Kassenprüfern/-prüferinnen zu prüfen, die in der nächsten Sitzung der Mitgliederversammlung über das Ergebnis zu berichten haben.

§16
Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung

(1)       Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Winsen (Aller), die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 2 (1) zu verwenden hat.

(2)       Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der im § 12 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversamm­lung nichts anderes beschließt, sind der/die 1. Vorsitzende und ein stellvertretender Vorsitzender / eine stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

§17
Inkrafttreten der Satzung

            Diese neue Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.


Satzung des Winser Heimatvereins e. V.
Hier können Sie sich die Satzung herunterladen
Satzung_WHV_2017___MV_10022017.pdf (87.3KB)
Satzung des Winser Heimatvereins e. V.
Hier können Sie sich die Satzung herunterladen
Satzung_WHV_2017___MV_10022017.pdf (87.3KB)